Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Reichweitenwerk — eine Marke der ODS GmbH
Stand: 05.10.2026 · Version 1.5 · Gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B)
Anbieter / Vertragspartner: ODS GmbH, handelnd unter der Marke „Reichweitenwerk" (nachfolgend „Reichweitenwerk") Firmenwortlaut: ODS GmbH · Firmenbuchnummer: FN 660971 t · Firmenbuchgericht: LG für ZRS Graz · Sitz/Anschrift: Dr.-Billroth-Siedlung 8/2, 8435 Leitring, Österreich · UID: ATU82555628 · E-Mail: support@reichweitenwerk.at · Web: reichweitenwerk.at
Präambel
Reichweitenwerk erbringt Leistungen der lokalen und regionalen Reichweiten-Steigerung für ortsgebundene Betriebe (insbesondere Handwerk und Bau, Gastronomie und Hotellerie, lokale Dienstleister sowie lokaler Einzelhandel) durch die Planung, Einrichtung, Schaltung und Optimierung von Online-Werbung auf Google Ads, Meta (Facebook/Instagram) und TikTok. Reichweitenwerk richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG; die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes finden keine Anwendung.
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Reichweitenwerk erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. E-Mail genügt, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Reichweitenwerk ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4 Begriffsbestimmungen: „Auftraggeber" ist der Kunde von Reichweitenwerk. „Tarif" ist das im Dienstleistungsvertrag gewählte Leistungspaket. „Kanäle" sind Google Ads, Meta und TikTok. „Impression" ist eine durch die jeweilige Werbeplattform ausgewiesene Ausspielung einer Anzeige. „Abrechnungsmonat" ist der jeweilige Kalendermonat der laufenden Leistungserbringung.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Steigerung der lokalen/regionalen Sichtbarkeit des Auftraggebers durch Online-Werbung im Umfang des gewählten Tarifs. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem gewählten Tarif gemäß Anlage 1 (Leistungs- und Tarifübersicht) sowie aus den Angaben des Auftraggebers im Onboarding-Formular.
2.2 Geschuldete Leistung (je nach Tarif): Strategie- und Zielgruppendefinition, Einrichtung und Verwaltung der Werbeanzeigen auf dem Werbekonto von Reichweitenwerk (Whitelabel, vgl. § 13), Erstellung von Werbemitteln im vereinbarten Umfang, Schaltung und laufende Optimierung der Kampagnen auf den gebuchten Kanälen sowie regelmäßiges Reporting.
2.3 Nicht geschuldet ist insbesondere: ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (Klicks, Anrufe, Anfragen, Reservierungen, Terminbuchungen, Ladenbesuche/Walk-Ins, Verkäufe, Umsatz, Return on Ad Spend); die Erstellung oder Pflege der Website, des Online-Shops oder des Google-Unternehmensprofils des Auftraggebers; Suchmaschinenoptimierung (SEO); E-Mail-, Print- oder Out-of-Home-Werbung; Foto-/Videoproduktionen vor Ort, soweit nicht ausdrücklich im Tarif oder Angebot vereinbart.
2.4 Reichweitenwerk erbringt die Leistung als Dienstleistung (Dauerschuldverhältnis); es handelt sich nicht um einen Werkvertrag. Geschuldet ist ein fachgerechtes Bemühen, nicht ein bestimmter Erfolg, vorbehaltlich der Impressionen-Garantie gemäß § 5.
2.5 Die Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich remote (E-Mail, Telefon, Videocall). Persönliche Termine sind optional und bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
3. Vertragsschluss
3.1 Grundlage des Vertragsschlusses ist der Dienstleistungsvertrag bzw. das jeweilige Angebot von Reichweitenwerk, in dem Tarif und Vergütung festgehalten sind. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
3.2 Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrags (auch elektronisch via Zoho Sign o.ä.) oder durch zweifelsfrei erkennbares Tätigwerden von Reichweitenwerk zustande. Mit Unterzeichnung erkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB als verbindlichen Vertragsbestandteil an.
3.3 Bei Widersprüchen zwischen einem individuellen Angebot/Dienstleistungsvertrag und diesen AGB geht das individuelle Angebot/der Dienstleistungsvertrag vor.
3.4 Diese AGB sind jederzeit abrufbar unter reichweitenwerk.at/agb.
4. Leistungspflichten von Reichweitenwerk
4.1 Reichweitenwerk erbringt die im gewählten Tarif (Anlage 1) beschriebenen Leistungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen Dienstleisters.
4.2 Reichweitenwerk richtet die Kampagnen nach Abschluss des Onboardings ein. Es gelten folgende Mindest-Vorlaufzeiten ab vollständiger Bereitstellung aller erforderlichen Inhalte und Freigaben durch den Auftraggeber: Kampagnen-Setup und erstmalige Schaltung 14 Werktage; einfache Anzeigen-/Creative-Anpassungen 7 Werktage. Diese Fristen sind Maximalfristen und dürfen unterschritten werden.
4.3 Reichweitenwerk wählt Kanäle, Anzeigenformate, Ausrichtung und Budgetverteilung innerhalb des gebuchten Tarifs nach eigenem fachlichen Ermessen, orientiert an den Zielen des Auftraggebers und der Impressionen-Garantie (§ 5).
4.4 Reichweitenwerk stellt das im Tarif vereinbarte Reporting bereit (Frequenz und Umfang gemäß Anlage 1).
4.5 Reichweitenwerk ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte heranzuziehen (§ 16).
4.6 Geplante Abwesenheiten (z.B. Urlaub) werden rechtzeitig angekündigt; betroffene Leistungen werden nachgeholt. Die Erreichung der Impressionen-Garantie bleibt hiervon unberührt.
5. Impressionen-Garantie
5.1 Reichweitenwerk garantiert dem Auftraggeber je 1,00 EUR des an Reichweitenwerk gezahlten Netto-Monatsentgelts (Tarifentgelt ohne USt.) mindestens 100 Ad-Impressionen pro Abrechnungsmonat über die im gewählten Tarif gebuchten Kanäle („Impressionen-Garantie"). Die garantierte Impressionenzahl ergibt sich damit unmittelbar aus dem im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Netto-Monatsentgelt (mindestens das 100-Fache des Entgelts in EUR).
5.2 Verbindliche Datenquelle für die Messung ist ausschließlich das Reporting der Werbeplattformen: Google Ads (Metrik „Impr."), Meta Ads Manager (Metrik „Impressionen") und TikTok Ads Manager (Metrik „Impressions"), summiert über alle gebuchten Kanäle und den gesamten Abrechnungsmonat.
5.3 Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Ausspielung von Werbung (Impressionen). Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg — insbesondere Klicks, Websitebesuche, Anrufe, Anfragen, Reservierungen, Terminbuchungen, Ladenbesuche, Verkäufe, Umsätze oder ein bestimmter Return on Ad Spend — ist ausdrücklich nicht geschuldet und nicht Gegenstand der Garantie.
5.4 Voraussetzungen: Die Garantie greift nur, wenn das Onboarding durch den Auftraggeber erfolgt ist (§ 5.6, § 6.1) und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (§ 6) vollständig nachkommt, insbesondere erforderliche Inhalte/Assets und Freigaben fristgerecht bereitstellt, die als Zielseite dienende Website durchgehend online und erreichbar hält (§ 6.7), die vereinbarte Vergütung pünktlich und vollständig leistet (§ 7) und die gebuchten Kampagnen während des gesamten Abrechnungsmonats ununterbrochen aktiv geschaltet werden können. Die Garantie entfällt bzw. der Auftraggeber disqualifiziert sich von der Garantie für Zeiträume, in denen die Ausspielung aus Gründen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Reichweitenwerk eingeschränkt oder unmöglich ist (z.B. Zahlungsverzug, verspätete oder ausgefallene Zahlungen sowie darauf beruhende Kampagnenpausierungen [§ 7.4], verspätete Freigaben, fehlende oder rechtswidrige Inhalte, eine vorübergehend oder dauerhaft offline geschaltete, fehlerhafte oder nicht erreichbare Website des Auftraggebers, wodurch insbesondere Google Ads nicht oder nur eingeschränkt geschaltet werden können [§ 6.7], behördliche oder plattformseitige Beanstandungen ohne Verschulden von Reichweitenwerk, höhere Gewalt).
5.5 Rechtsfolge bei Nichterreichung: Wird die garantierte Impressionenzahl in einem Abrechnungsmonat aus von Reichweitenwerk zu vertretenden Gründen nicht erreicht, gewährt Reichweitenwerk nach eigener Wahl (a) eine Nachholung der fehlenden Impressionen im Folgemonat oder (b) eine anteilige Gutschrift auf das Monatsentgelt im Verhältnis der fehlenden zur garantierten Impressionenzahl. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Schadenersatz oder Rücktritt) sind ausgeschlossen; § 12 bleibt unberührt.
5.6 Beginn der Garantie: Die Impressionen-Garantie gilt erst, wenn kumulativ (a) das Onboarding samt vollständiger Bereitstellung des Rohmaterials und der detaillierten Zielgruppeninformationen durch den Auftraggeber erfolgt ist (§ 6.1) und (b) das von Reichweitenwerk erstellte Fertigmaterial durch den Auftraggeber freigegeben wurde oder gemäß § 6.3 als genehmigt gilt. Die Garantie greift erstmals ab dem ersten vollständigen Abrechnungsmonat nach Freigabe des Fertigmaterials und Schaltung der Kampagnen (§ 4.2). Für Zeiträume vor Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht keine Impressionen-Garantie; Vertragsbeginn (§ 9.1) und Entgeltpflicht (§ 7) bleiben hiervon unberührt. Verzögert der Auftraggeber das Onboarding oder die Prüfung des Fertigmaterials, verschiebt sich der Beginn der Garantie entsprechend.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt Reichweitenwerk unverzüglich und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Unterlagen bereit, insbesondere: Logo und vorhandene Marken-/Bildmaterialien, Angaben zu Zielgruppe und Einzugsgebiet, zu bewerbende Produkte/Leistungen, Zielsetzung, sowie — soweit erforderlich — Zugriff auf das Google-Unternehmensprofil und die eigene Website. Einzelheiten regelt das Onboarding-Formular. Der Auftraggeber führt das Onboarding unverzüglich nach Vertragsabschluss durch. Das Onboarding gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Onboarding-Formular vollständig abgeschlossen und dabei insbesondere (a) das Rohmaterial (mindestens Logo sowie Bilder des Geschäfts bzw. der Produkte; Videomaterial soweit vorhanden) und (b) die detaillierten Zielgruppeninformationen (insbesondere Branche, Hauptziel, Einzugsgebiet sowie Alter, Geschlecht und Sprache der Zielgruppe) bereitgestellt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt und nach Freigabe des Fertigmaterials (§ 6.3) beginnen die Vorlaufzeiten nach § 4.2 und die Impressionen-Garantie nach § 5.6.
6.2 Der Auftraggeber prüft alle zur Verfügung gestellten Inhalte (insbesondere Logos, Fotos, Texte) auf Urheber-, Kennzeichen- und sonstige Rechte Dritter. Reichweitenwerk haftet nicht für die Verletzung solcher Rechte und ist vom Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
6.3 Content-Freigabe und Genehmigungsfiktion (48 Stunden): Reichweitenwerk stellt dem Auftraggeber das erstellte Fertigmaterial (Werbeanzeigen, Grafiken, Videos, Werbetexte) zur Prüfung und Freigabe im Kunden-Dashboard unter „Dateien" bereit und benachrichtigt den Auftraggeber hierüber per E-Mail. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das bereitgestellte Fertigmaterial unverzüglich zu prüfen. Wünscht der Auftraggeber Anpassungen oder Korrekturen, sind diese ausschließlich binnen 48 Stunden ab Bereitstellung über die dafür vorgesehene Feedback-Funktion im Kunden-Dashboard mitzuteilen. Eine Rückmeldung auf anderem Wege (insbesondere per E-Mail, Telefon oder Messenger) genügt der Frist nicht. Geht innerhalb dieser Frist von 48 Stunden kein begründeter Änderungswunsch über das Kunden-Dashboard ein, gilt das Fertigmaterial als uneingeschränkt genehmigt und freigegeben (Genehmigungsfiktion). Reichweitenwerk ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt und angewiesen, die Kampagnen mit dem freigegebenen Material aufzusetzen und zu schalten. Allgemeine sonstige Kommunikation erfolgt werktags binnen 72 Stunden, primär per E-Mail.
6.4 Zustellungen an Reichweitenwerk werden ausschließlich per E-Mail oder Post entgegengenommen. Nachrichten und Unterlagen über WhatsApp oder vergleichbare Dienste gelten nicht als zugestellt.
6.5 Drei (3) Korrekturschleifen pro Werbemittel sind inkludiert. Darüber hinausgehende Überarbeitungen können nach vorheriger Ankündigung gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.6 Der Auftraggeber trägt den Mehraufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht. Bei Terminen ohne Absage gilt nach 15 Minuten ein automatischer Abbruch.
6.7 Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Website / Risiko- und Garantieausschluss: Soweit Werbemaßnahmen auf die Website oder sonstige Zielseiten des Auftraggebers verweisen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese während der gesamten Vertragslaufzeit unterbrechungsfrei online, technisch voll funktionsfähig und fehlerfrei erreichbar zu halten sowie die erforderlichen rechtlichen Hinweise (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Consent) vorzuhalten. Ist die Website des Auftraggebers vorübergehend oder dauerhaft offline, nicht erreichbar oder fehlerhaft (z.B. infolge von Serverausfällen, Domainproblemen, DNS-Fehlern, Wartungsarbeiten, abgelaufenen SSL-Zertifikaten oder HTTP-Fehlercodes), sodass Werbeanzeigen — insbesondere auf Google Ads — durch die jeweilige Plattform abgelehnt, pausiert oder beeinträchtigt werden oder mangels funktionsfähiger Zielseite nicht geschaltet bzw. optimiert werden können, trägt dieses Risiko ausschließlich der Auftraggeber. Reichweitenwerk haftet nicht für dieses Risiko und übernimmt keinerlei Haftung für daraus resultierende Ausfälle, entgangene Impressionen, Klicks, Leads oder sonstige Schäden. Der Auftraggeber disqualifiziert sich für den Zeitraum der Nichterreichbarkeit bzw. für den gesamten betroffenen Abrechnungsmonat von der Impressionen-Garantie (§ 5); ein Anspruch auf Nachholung fehlender Impressionen oder Gutschriften (§ 5.5) ist ausgeschlossen. Die Pflicht zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Monatsentgelts (§ 7) bleibt hiervon unberührt in voller Höhe bestehen.
6.8 Rechtskonformität der beworbenen Inhalte: Der Auftraggeber verantwortet die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Produkte, Leistungen, Angebote und Aussagen (insbesondere Preis-, Werbe- und branchenspezifische Vorgaben). Reichweitenwerk ist berechtigt, die Schaltung rechtswidriger, irreführender oder gegen Plattformrichtlinien verstoßender Inhalte abzulehnen oder einzustellen.
6.9 Plattform-Richtlinien: Ergänzend gelten die Werberichtlinien und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (Google, Meta, TikTok). Anzeigenablehnungen sowie Konto- oder Kampagnensperren durch eine Plattform liegen außerhalb des Einflussbereichs von Reichweitenwerk und begründen keine Haftung (§ 12).
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Netto-Monatsentgelt (zzgl. gesetzlicher USt.). Reichweitenwerk bietet flexible Standard-Tarife (Basic, Plus, Premium) sowie individuell vereinbarte Entgelte an; das konkrete Monatsentgelt wird ausschließlich im Dienstleistungsvertrag festgelegt und individuell vereinbart.
Maßgeblich ist stets das im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Entgelt; der zugeordnete Leistungsumfang ergibt sich aus Anlage 1. Die Impressionen-Garantie (§ 5) skaliert automatisch mit dem vereinbarten Entgelt.
7.2 Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus. Rechnungen werden elektronisch gestellt und sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift (automatischer Einzug) vom Konto des Auftraggebers; der Auftraggeber erteilt hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat (SEPA Core). Kann der fällige Betrag nicht eingezogen werden (insbesondere bei Rücklastschrift oder fehlender Kontodeckung), gerät der Auftraggeber mit dem Tag des fehlgeschlagenen Einzugs in Verzug; § 7.4 gilt.
7.3 Das Werbebudget (Mediakosten) ist im Tarifentgelt enthalten; Einzelheiten regelt § 8.
7.4 Zahlungsverzug, verspätete Zahlung und Zahlungsausfall / Pausierung der Werbung und Garantieausschluss: Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 13,08 % p.a. sowie angemessene Mahn- und Inkassospesen. Die pünktliche und vollständige Entrichtung der monatlichen Vergütung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Auftraggebers sowie zwingende Voraussetzung für die fortlaufende Werbeschaltung und die Impressionen-Garantie (§ 5). Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, erfolgt eine Zahlung verspätet oder kommt es zu einem Zahlungsausfall (insbesondere durch mangelnde Kontodeckung, unberechtigte oder berechtigte Rücklastschriften, fehlgeschlagene Kreditkartenabbuchungen oder Kontosperren), behält sich Reichweitenwerk ausdrücklich das Recht vor, die Leistungen — einschließlich der Schaltung und Ausspielung der Werbekampagnen und Werbeanzeigen auf allen Kanälen — mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Nachfristsetzung bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen zu pausieren oder zurückzuhalten. Wichtig: Durch verspätete Zahlung, Zahlungsausfall oder die darauf beruhende Pausierung der Werbeschaltung disqualifiziert sich der Auftraggeber von der Impressionen-Garantie (§ 5); die Impressionen-Garantie ist für den betroffenen Abrechnungsmonat sowie für die gesamte Dauer des Zahlungsverzugs bzw. der Pausierung vollständig und ersatzlos hinfällig. Ein Anspruch auf Nachholung fehlender Impressionen, Verlängerung des Abrechnungszeitraums, Minderung oder anteilige Gutschriften (§ 5.5) ist in diesem Fall ausnahmslos ausgeschlossen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Monatsentgelts sowie aller aufgelaufenen Kosten bleibt hiervon unberührt in voller Höhe bestehen.
7.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von Reichweitenwerk aufzurechnen, außer diese wurden schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Skonto wird nicht gewährt.
7.6 Wertsicherung: Die Entgelte werden auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) wertgesichert. Basismonat ist der Monat des Vertragsabschlusses; die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Jänner auf Basis der Indexzahl für Oktober des Vorjahres. Schwankungen bis 2 % bleiben unberücksichtigt; bei Überschreitung wird die gesamte Änderung wirksam. Beträge werden kaufmännisch auf ganze Euro gerundet.
7.7 Preisanpassung über die Wertsicherung hinaus wird mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier (4) Wochen, gilt die Anpassung als genehmigt. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs steht Reichweitenwerk ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende zu.
8. Werbebudget
8.1 Abweichend von einer separaten Mediabudget-Abrechnung ist das Werbebudget (Mediakosten der Plattformen) im jeweiligen Tarifentgelt enthalten. Ein gesondertes Mediabudget wird dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.
8.2 Da Reichweitenwerk die Werbekonten im Whitelabel hält (§ 13), trägt Reichweitenwerk die gegenüber den Plattformen anfallenden Mediakosten und verrechnet diese nicht gesondert weiter.
8.3 Reichweitenwerk steuert Höhe, Verteilung und Einsatz des Werbebudgets innerhalb der gebuchten Kanäle nach eigenem fachlichen Ermessen; maßgeblich ist die Einhaltung der Impressionen-Garantie (§ 5). Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen bestimmten Mediabudget-Betrag, eine bestimmte Budgetverteilung oder auf Offenlegung der internen Kostenkalkulation besteht nicht.
9. Laufzeit und Kündigung
9.1 Der Vertrag tritt mit beidseitiger Zusage (Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrags) bzw. mit Zahlungseingang bei Reichweitenwerk in Kraft.
9.2 Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag und beträgt regulär sechs (6) oder zwölf (12) Monate ab Vertragsbeginn. Eine Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten ist nur bei gesonderter individueller Vereinbarung mit dem Vertriebspartner im Dienstleistungsvertrag möglich. Enthält der Dienstleistungsvertrag keine Regelung, gilt eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende schriftlich (E-Mail genügt) ordentlich gekündigt werden. Eine automatische Verlängerung mit neuer Bindungsfrist erfolgt nicht.
9.3 Vorzeitige Beendigung: Wird das Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber vor Ablauf der Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt oder aus Gründen beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden die bis zum Ende der Mindestlaufzeit ausstehenden Netto-Monatsentgelte als Auflösungsgebühr fällig. Sie wird mit Zugang der Kündigungserklärung fällig und ist mit Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vollständig zu vergüten.
9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber entfällt die Auflösungsgebühr.
9.5 Reichweitenwerk ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt bei Zahlungsverzug trotz Nachfrist, bei begründeten Bonitätsbedenken ohne Sicherheitsleistung sowie bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten.
9.6 Zur Rechtsfolge hinsichtlich der Werbekonten und Kampagnen bei Vertragsende siehe § 13.
10. Datenschutz und Auftragsverarbeitung (DSGVO)
10.1 Beide Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen DSG ein.
10.2 Soweit Reichweitenwerk personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z.B. vom Auftraggeber bereitgestellte Kundenlisten zur Erstellung von Custom Audiences oder über Werbemaßnahmen generierte Lead-/Kontaktdaten), gilt ergänzend der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO (gesondertes Dokument „AV-Vertrag", integraler Vertragsbestandteil; siehe auch Anlage 2).
10.3 Die Werbeplattformen (Google, Meta, TikTok) verarbeiten personenbezogene Daten als eigene bzw. gemeinsam Verantwortliche nach ihren eigenen Bedingungen. Eine Übermittlung in Drittländer (insb. USA) erfolgt auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses bzw. der EU-Standardvertragsklauseln der jeweiligen Plattform.
10.4 Da Reichweitenwerk die Kampagnen über eigene Werbekonten (Whitelabel, § 13) steuert, ist Reichweitenwerk hinsichtlich der Kampagnenführung weitgehend eigener Verantwortlicher; die Auftragsverarbeitung greift für die in 10.2 genannten, im Auftrag verarbeiteten Daten.
10.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass für die von ihm bereitgestellten Daten und für die auf seiner Website eingesetzten Tracking-/Consent-Mechanismen die erforderlichen Rechtsgrundlagen und Einwilligungen vorliegen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei (3) Tagen nach Leistung, schriftlich geltend zu machen. Bei berechtigter Reklamation steht dem Auftraggeber zunächst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung zu.
11.2 Beinhalten vom Auftraggeber freigegebene Unterlagen Fehler (z.B. Tipp- oder Rechtschreibfehler), haftet Reichweitenwerk hierfür nicht.
11.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge liegt beim Auftraggeber.
12. Haftung und Haftungsbegrenzung
12.1 Reichweitenwerk garantiert keinen wirtschaftlichen Erfolg (vorbehaltlich der Impressionen-Garantie nach § 5). Für technische Ausfälle, Reichweiten-, Ausspielungs- oder Funktionsbeschränkungen durch Drittanbieter (insbesondere Google, Meta, TikTok), für plattformseitige Kontosperren, Anzeigenablehnungen oder Richtlinienänderungen ohne Verschulden von Reichweitenwerk sowie für Ausfälle, Schäden oder verhinderte Werbeschaltungen infolge einer offline geschalteten, fehlerhaften oder nicht erreichbaren Website des Auftraggebers (§ 6.7) wird keine Haftung übernommen.
12.2 Reichweitenwerk haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
12.3 Die Haftung ist der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und übersteigt in Summe nicht das vom Auftraggeber in den vorangegangenen zwölf (12) Monaten gezahlte Netto-Jahresentgelt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
12.4 Jeder Schadenersatzanspruch ist innerhalb von zwei (2) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, andernfalls erlischt er.
12.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
13. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Werbekonten
13.1 Werbekonten (Whitelabel): Sämtliche zur Leistungserbringung genutzten Werbekonten auf Google Ads, Meta, TikTok u.ä. werden von Reichweitenwerk angelegt, gehalten und verwaltet. Diese Konten sowie die darin enthaltenen Kampagnenstrukturen, Einstellungen, Zielgruppen- und Optimierungsdaten verbleiben im Eigentum bzw. in der alleinigen Verfügungsbefugnis von Reichweitenwerk.
13.2 Bei Vertragsende ist Reichweitenwerk berechtigt, die im Rahmen der Leistungen erstellten oder verwalteten Kampagnen jederzeit zu deaktivieren oder dauerhaft zu entfernen. Reichweitenwerk ist nicht verpflichtet, die weitere Schaltung, Pflege, Erhaltung, Herausgabe oder Migration dieser Werbekonten und Kampagnen auf den Auftraggeber sicherzustellen.
13.3 Eigene Kanäle des Auftraggebers (insbesondere eigene Website, eigenes Google-Unternehmensprofil, eigene Social-Media-Profile) bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Reichweitenwerk erhält hierfür nur einen Verwaltungszugriff für die Dauer des Vertrags, der mit Vertragsende endet.
13.4 Werbemittel/Creatives: Alle von Reichweitenwerk erstellten Werbemittel (Texte, Grafiken, Videos) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Monatsentgelts Eigentum von Reichweitenwerk. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn final ausgespielten Werbemitteln für eigene Werbezwecke. Quelldateien, Projektdateien, Vorlagen und Kampagnen-Setups sind hiervon nicht umfasst.
13.5 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte (Logo, Fotos, Texte) verbleiben in dessen Eigentum; der Auftraggeber räumt Reichweitenwerk das für die Leistungserbringung erforderliche Nutzungsrecht ein und gewährleistet, dass er hierzu berechtigt ist (vgl. § 6.2).
14. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten sensiblen Informationen streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
15. Referenznutzung
15.1 Reichweitenwerk ist berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen und Projektergebnisse als Referenz oder Case Study zu nutzen (Website, Social Media, Präsentationen, Portfolios), sofern keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
15.2 Wirtschaftliche Kennzahlen werden ausschließlich anonymisiert veröffentlicht — ohne Bezug zu Name, Logo, Marke oder sonstigen identifizierenden Merkmalen des Auftraggebers. Einblicke in Backends, Werbekonten, Zielgruppen-Einstellungen oder Tracking-Konfigurationen werden nicht gewährt.
15.3 Der Auftraggeber kann die namentliche Referenznutzung jederzeit schriftlich (E-Mail genügt) widerrufen; Reichweitenwerk entfernt oder passt betroffene Inhalte binnen angemessener Frist an.
16. Beauftragung Dritter
16.1 Reichweitenwerk ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Dritter (z.B. Subunternehmer, Freelancer, Produktionspartner) zu bedienen.
16.2 Reichweitenwerk wählt Dritte sorgfältig aus und achtet auf die erforderliche fachliche Qualifikation. Die Mediakosten der Plattformen sind durch § 8 abgedeckt.
17. Höhere Gewalt, Abwesenheit
17.1 Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, großflächige Plattform- oder Internetausfälle) befreien die betroffene Partei für deren Dauer von der Leistungspflicht. Für solche Zeiträume entfällt die Impressionen-Garantie für den betroffenen Abrechnungsmonat (§ 5).
17.2 Geplante Abwesenheiten werden mindestens drei (3) Tage im Voraus bekannt gegeben; betroffene Leistungen werden nachgeholt.
18. Streitbeilegung und Mediation
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zunächst eine gütliche Einigung im Wege eines Mediationsverfahrens (Mediationsordnung des ÖBM oder einer vergleichbaren Organisation) anzustreben. Die Kosten der Mediation tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Erst nach Scheitern der Mediation steht der Rechtsweg offen.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
19.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Zivilgericht in Graz vereinbart. Der Vertrag wird ausschließlich mit Unternehmern geschlossen (§ 1).
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
21. Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI)
21.1 Reichweitenwerk setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Systeme ein, unter anderem zur Erstellung, Bearbeitung und Optimierung von Texten, Bildern, Videos und Audioinhalten. Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis und stimmt dem ausdrücklich zu.
21.2 Reichweitenwerk weist den Auftraggeber darauf hin, dass Inhalte ganz oder teilweise KI-generiert oder KI-bearbeitet sein können.
21.3 Mit der Freigabe gemäß § 6.3 — einschließlich der dort geregelten Freigabe durch Fristablauf — übernimmt der Auftraggeber die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung für die freigegebenen Inhalte.
21.4 Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) sowie nach medien-, wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Vorschriften, treffen: (a) den Auftraggeber, soweit Inhalte in seinem Namen oder auf seinen Kanälen, Werbekonten, Websites oder Profilen veröffentlicht werden; (b) Reichweitenwerk, soweit Inhalte über die Whitelabel-Werbekonten von Reichweitenwerk (§ 13) ausgespielt werden; Reichweitenwerk nimmt in diesem Fall die von der jeweiligen Plattform vorgesehenen Kennzeichnungen vor, soweit die Plattform solche anbietet. Die inhaltliche Verantwortung nach § 21.3 bleibt davon unberührt.
21.5 Reichweitenwerk haftet nicht für Ansprüche Dritter, behördliche Maßnahmen, Abmahnungen, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche, Geldbußen oder sonstige Nachteile, die aus einer fehlenden, unrichtigen oder unzureichenden Kennzeichnung von Inhalten entstehen, die der Auftraggeber gemäß § 21.4 lit. a zu verantworten hat. Der Auftraggeber hält Reichweitenwerk insoweit schad- und klaglos, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
21.6 § 21.5 gilt sinngemäß für Ansprüche wegen Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechten, die sich aus vom Auftraggeber beigestellten oder freigegebenen Inhalten ergeben (vgl. § 6.2).
21.7 Die rechtliche Beurteilung des Einsatzes von KI unterliegt laufenden Änderungen. Reichweitenwerk schuldet keine Rechtsberatung und keine Prüfung, ob eine bestimmte Kennzeichnung im Einzelfall genügt.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Vertragsparteien; dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.
22.2 Reichweitenwerk behält sich vor, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Wochen schriftlich (E-Mail genügt) anzupassen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang, gelten die geänderten AGB als angenommen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs gelten die bisherigen AGB fort; Reichweitenwerk steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Frist von 30 Tagen zum Monatsende zu.
22.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: (1) Dienstleistungsvertrag/individuelles Angebot, (2) Anlagen, (3) diese AGB.
22.4 Erfüllungsort ist der Sitz von Reichweitenwerk.
22.5 Abtretung: Reichweitenwerk ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Auftraggeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Reichweitenwerk übertragen.
Anlage 1 — Leistungs- und Tarifübersicht
| Leistung | Basic | Plus | Premium |
|---|---|---|---|
| Gebuchte Kanäle | 1 Kanal (Google oder Meta) | 2 Kanäle (Google + Meta) | 3 Kanäle (Google + Meta + TikTok) |
| Garantierte Impressionen/Monat (§ 5) | ≥ 100 × Netto-Monatsentgelt | ≥ 100 × Netto-Monatsentgelt | ≥ 100 × Netto-Monatsentgelt |
| Kampagnen-Setup | Basis-Setup, 1 Kampagne (lokale Suche/Local) | Erweitertes Setup, bis 2 Kampagnen | Voll-Funnel, bis 4 Kampagnen |
| Werbemittel/Creatives | bis 3 statische Creatives | bis 6 Creatives | bis 12 Creatives, inkl. einfacher Video-Edits |
| Optimierungsfrequenz | monatlich | 14-tägig | wöchentlich |
| Reporting | monatlich (automatisiert, PDF) | monatlich + Quartals-Call | 14-tägig + monatl. Strategie-Call |
| Werbebudget (Mediakosten) | im Tarif enthalten | im Tarif enthalten | im Tarif enthalten |
| Werbekonten | Whitelabel (Reichweitenwerk) | Whitelabel (Reichweitenwerk) | Whitelabel (Reichweitenwerk) |
| Support | E-Mail + Telefon | priorisiert, fester Ansprechpartner |
Korrekturschleifen: 3 pro Werbemittel inkludiert (§ 6.5). Mindest-Vorlaufzeit Setup: 14 Werktage (§ 4.2). Laufzeit: regulär 6 oder 12 Monate (3 Monate nur nach individueller Vereinbarung mit dem Vertriebspartner; Festlegung im Dienstleistungsvertrag, § 9.2). Monatsentgelt individuell im Dienstleistungsvertrag vereinbart (§ 7.1); garantierte Impressionen = 100 × Netto-Monatsentgelt (§ 5).
Anlage 2 — Auftragsverarbeitungsvertrag (AV)
Der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ist als gesondertes Dokument („AV-Vertrag Reichweitenwerk") ausgeführt und bildet einen integralen Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses. Er regelt Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenkategorien und betroffene Personen, Weisungsrechte, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), Unterauftragsverarbeiter, Drittlandübermittlung, Unterstützung bei Betroffenenrechten sowie Löschung/Rückgabe nach Vertragsende.
